Fotografieren und Datenschutz
Einleitung
Fotografieren ist ein weit verbreitetes Mittel der visuellen Dokumentation, persönlichen Erinnerung und kreativen Ausdrucks. Zugleich berührt das Fotografieren, insbesondere wenn Personen erkennbar abgebildet werden, grundlegende datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Regelungen.
Dieser Beitrag ordnet sachlich ein, welche datenschutzrechtlichen Aspekte beim Fotografieren relevant sind und wie zwischen privater und öffentlicher Nutzung unterschieden werden kann. Dabei wird auch auf die Qualifikation verwiesen, die ich im Rahmen einer Ausbildung zum externen Datenschutzbeauftragten erworben habe.
Grundlegende datenschutzrechtliche Begriffe
Mit „personenbezogenen Daten“ sind alle Informationen gemeint, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Darunter fallen auch Bildaufnahmen, sobald die abgebildeten Personen identifizierbar sind.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schützt solche personenbezogenen Daten und stellt Anforderungen an deren Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe.
Fotografieren im privaten Bereich
Beim Fotografieren im rein privaten Umfeld – etwa Familienfotos, Aufnahmen im Freundeskreis oder Urlaubsbilder – gilt grundsätzlich eine Privilegierung nach der DSGVO. Personenbezogene Daten, die ausschließlich im privaten Kontext verarbeitet werden, unterliegen nicht den strengen Regelungen der DSGVO.
Dies bedeutet nicht, dass persönliche Rücksichten entfallen, vielmehr handelt es sich um eine Rechtssituation, in der die DSGVO bewusst keine Anwendung findet, um den privaten Bereich nicht übermäßig zu reglementieren.
Fotografieren im öffentlich zugänglichen Raum
Beim Fotografieren im öffentlichen Raum ist zwischen dem schlichten Ablichten von Personen als Teil der Allgemeinheit und dem gezielten Erfassen einzelner Personen zu unterscheiden. Erst dann, wenn eine Person durch das Bild identifizierbar wird, können datenschutz- oder persönlichkeitsrechtliche Fragen relevant werden.
Auch hier gilt, dass die alleinige Aufnahme einer Person im öffentlichen Raum nicht automatisch eine Datenschutzverletzung darstellt, solange keine zusätzliche Verarbeitung oder Nutzung im datenschutzrechtlichen Sinn erfolgt.
Verwendung und Weitergabe von Bildern
Die datenschutzrechtliche Relevanz steigt, sobald Bilder über den privaten Kreis hinaus verbreitet werden oder in einem Kontext genutzt werden, in dem Dritte die abgebildeten Personen nicht kennen. Beispielsweise kann das Hochladen von Bildern auf Webseiten, sozialen Netzwerken oder in öffentlichen Galerien eine datenschutzrechtliche Bewertung erfordern.
Es ist zu beachten, dass zusätzlich zu datenschutzrechtlichen Aspekten auch persönlichkeits- oder bildrechtliche Vorschriften greifbar sein können, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder gesetzliche Regelungen zu Bildnissen Dritter.
WhatsApp-Statusmeldungen im Kontext von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht
Auch Statusmeldungen in Messengerdiensten wie WhatsApp können datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich relevant sein, sobald dort Bilder oder Videos mit erkennbaren Personen veröffentlicht werden.
Der WhatsApp-Status ist technisch als zeitlich begrenzte Veröffentlichung ausgestaltet und richtet sich – abhängig von den Privatsphäre-Einstellungen – an einen definierten, aber nicht zwingend kleinen Empfängerkreis.
Unabhängig davon, dass WhatsApp überwiegend privat genutzt wird, stellt das Teilen von Bildern im Status keine rein private Verarbeitung mehr dar, sobald eine Verbreitung über den engsten persönlichen Kreis hinaus erfolgt.
Hinzu kommt, dass WhatsApp als Dienst der META-Gruppe eigenständige Datenverarbeitungen durchführt, auf die Nutzerinnen und Nutzer keinen direkten Einfluss haben. Dies betrifft insbesondere Metadaten und Nutzungsinformationen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher auch bei scheinbar alltäglichen Statusmeldungen zu berücksichtigen, ob abgebildete Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und in welchem Kontext die Inhalte weitergegeben werden.
Abgrenzung: Datenschutz vs. Persönlichkeitsrecht
Datenschutzrechtliche Regelungen nach der DSGVO betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Persönlichkeitsrecht, etwa im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, kann unabhängig davon zur Anwendung kommen und zusätzliche Schutzfunktionen bieten.
Daher kann eine datenschutzrechtlich unkritische Aufnahme dennoch in persönlicher Hinsicht Rechte verletzen, wenn sie ohne Zustimmung Dritter in einem Kontext veröffentlicht wird, der ihre Persönlichkeitsrechte berührt.
Qualifikation zum externen Datenschutzbeauftragten
Im Rahmen einer qualifizierten Ausbildung zum externen Datenschutzbeauftragten habe ich vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der DSGVO und einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften erworben. Diese Qualifikation dient als fachlicher Hintergrund zur sachlichen Einordnung der genannten Aspekte, ohne eine individuelle rechtliche Beratung zu ersetzen.
Ein externer Datenschutzbeauftragter unterstützt Verantwortliche dabei, datenschutzrechtliche Pflichten zu identifizieren, zu dokumentieren und langfristig einzuhalten. Dies umfasst u. a. die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen, Risikobewertungen oder die Begleitung datenschutzrelevanter Prozesse.
Fazit
Fotografieren und Datenschutz sind zwei miteinander verknüpfte, aber nicht deckungsgleiche Rechtsbereiche. Während das Fotografieren im privaten Bereich in der Regel nicht den strengen Regelungen der DSGVO unterliegt, kann die Nutzung und Weitergabe von Bildern außerhalb des privaten Rahmens datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen aufwerfen.
Die bewusste Trennung zwischen privater Nutzung und öffentlicher Verwendung sowie die Berücksichtigung sowohl datenschutz- als auch persönlichkeitsrechtlicher Aspekte sind entscheidend, um rechtliche Risiken bewusst einordnen zu können.
Hinweis zum Archivkontext: Dieser Beitrag ordnet den Zusammenhang zwischen Fotografieren und Datenschutz sachlich ein. Er dient der allgemeinen Dokumentation, nicht der individuellen Rechtsberatung.
Gültigkeit: Die dargestellten Grundsätze beruhen auf allgemeinen datenschutzrechtlichen Konzepten und behalten ihre Relevanz unabhängig von späteren technischen oder gesetzlichen Änderungen.
Gerd Altmann
Ivo Pfeil
KI-generiertes Bild mit DALL·E (OpenAI) via ChatGPT, basierend auf eigener Bildidee

Eric Beuchel